Preisangabenverordnung:
§ 10 Preisangaben im Handel
(1) Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.
Wer sich nicht daran hält begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Plattenladen - Tipps & Fragen und Sonstiges
- marbeck
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Re: Plattenladen - Tipps & Fragen und Sonstiges
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